Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren

Grundlagen zu den Kosten für Anwälte und Rechtsstreitigkeiten vor Gericht

Bild Berechnung der Anwaltskosten und Gerichtskosten. Foto: Volkan Olmez

Die Kosten bemessen sich im Regelfall am Streitwert

Der Streitwert ist in Zivilsachen (zu denen das Mietrecht gehört) für die Höhe der Anwalts- und Gerichtsgebühren maßgebend. Er ist aber auch dafür entscheidend, ob die Angelegenheit in einer zweiten Instanz verhandelt werden kann oder nicht. Erst ab einem Wert von 600,- Euro ist eine Berufung möglich. Außerdem entscheidet der Wert in aller Regel darüber, ob in erster Instanz vor dem Amtsgericht oder vor dem Landgericht geklagt werden muss.

Am wichtigsten ist jedoch, dass der Streitwert bzw. der Gebührenwert für das Kostenrisiko entscheidend ist. Die Juristen orientieren sich an einer vom Gesetzt vorgegebenen Tabelle, in der die Werte in einzelnen Schritten aufgeführt sind und aus der sie ablesen können, wie hoch die Kosten eines Verfahrens voraussichtlich sein werden. Daher ist es wichtig, wie der Streitwert bemessen wird. Im Grundsatz gilt folgendes:

Bei Geldforderungen ist der Streitwert der Betrag, um den die Parteien streiten. Wenn Herr Meier von Herrn Müller 10.000,- Euro einklagen möchte, liegt der Streitwert bei genau dieser Summe.

Bei Streitigkeiten um Sachen entspricht der Streitwert dem Wert der Sache (bei neuen Sachen ist das der Kaufpreis, bei gebrauchten Sachen ist es der Wiederbeschaffungswert). Will der Mandant erwirken, dass sein Gegner ein Auto herausgibt, so liegt der Streitwert beim Wert des Autos. Da der Wert eines gebrauchten Autos meist nicht genau bekannt ist, kann er geschätzt werden. Eine Besonderheit gilt für den Streit um die Herausgabe einer Wohnung: Will der Vermieter vom Mieter die Wohnung zurück haben, so müsste eigentlich der Wert der Wohnung als Streitwert angesetzt werden. Räumungsklagen würden dadurch sehr kostspielig werden. Aus Gründen des Mieterschutzes hat der Gesetzgeber für Räumungsklagen geregelt, das die Summe der Jahresnettokaltmiete (also der reinen Miete ohne die Vorauszahlungen für Betriebskosten) als Streitwert herangezogen wird. Schuldet der Mieter eine Bruttokaltmiete, so ist es der JAhresbetrag der bruttokaltmiete; hier findet also keine Bereinigung um die Betriebsksoten statt, da diese ja in der Miete fest enthalten sind.

Die mietrechtliche Mangelbeseitigung wird mit dem Jahresbetrag der sich aus dem Mangel ergebenen Minderung der Miete bemessen: Muss der Mieter 100 Euro pro Moant weniger zhalen, weil der fahrstuhl defekt ist, so liegt der streitwert bei 1.200 Euro.

Mindert der Mieter die Miete bei einem Mangel nicht, sondern zahlt er die Miete unter dem Vorbehalt der Minderung und lässt auf dem sichersten Weg stattdessen gerichtlich feststellen, dass er zur Minderung der Miete um 100 Euro moantlich berechtigt ist, so liegt er Wert beid em 42-fachen bEtrag der Minderung, denn jetzt geht es nicht mehr um eine Zahlung, sondern um die Feststellung eines Rechts. Klagt der Mieter auf Mangelbeseitigung und Feststellung des Besteehsn eines Minderungsrechts liegt der Streitwert folglich beim 54-fachen der Minderung (also hier 5.400 Euro).

Ähnliches gilt für den streit um die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung: Hier liegt der Streitwert beim 42-fachen Betrag der Untermiete.

Je höher der Streit- bzw. Gebührenwert ist, umso höher sind die Anwalts- und die Gerichtskosten. Allerdings steigen die Gebühren nicht proportional zum Streitwert, sondern deutlich langsamer: Eine Verdopplung des Streitwerts führt alos nicht zu eienr verdopplung der Anwalts- und Gerichtskosten.

Leider gibt es auch einige Sonderregelungen, die die ganze Sache manchmal etwas unübersichtlich werden lassen. Es würde zu weit führen, jede Einzelheit darzustellen. Ein guter Anwalt wird mit seinem Mandanten das Kostenrisiko besprechen. Es gibt Software, die dazu anschauliche Berechnungen erstellt. Sie sollten Ihren Anwalt unbedingt darauf ansprechen, um Klarheit über das Risiko zu erlangen. Der anwalt ist nicht von sich aus verpflichtet, Sie über die anfallenden Kosten und das Kostenrisiko aufzuklären!

Sonderfall: Die Honorarvereinbarung

In manchen Fällen stehen die gesetzlichen Honorare zur Leistung einfach nicht in einem gesunden Verhältnis. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie einen umfangreichen Mietvertrag oder Grundstückkaufvertrag prüfen lassen möchten. Dies kann auch der Fall sein, wenn Sie in erster Instanz vor Gericht einen Prozess verloren haben und nun wissen möchten ob eine Berufung dagegen erfolgversprechend ist. In diesen Fällen ist oft so viel Aufwand erforderlich, dass selbst ein Honorar von 297,50 Euro nicht ausreicht um den Aufwand zu decken. Dann wir in aller Regel vorher eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Mit einer Honorarvereinbarung kann ein festes Honorar oder ein Stundensatz vereinbart werden.

Mit einer Honorarvereinbarung kann auch vereinbart werden, dass die Kosten für die anwaltliche Beratung nicht auf ein anschließendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren angerechnet werden (im Normalfall gehen die Kosten der Beratung in einer anschließenden Vertretung auf, so dass Sie nicht beides einzeln in Rechnung gestellt erhalten).

Der Streitwert kann dabei völlig irrelevant für die Kosten werden; die Honorarvereinbarung kann sich aber auch am streitwert orientieren. Häufig werdenb ei sehr niedrigen streitwerten Honorarvereinabrungen getroffen, weil die gesetzlichen Honorare zum Aufwand nicht im Verhältnis stehen. Beste beispile dafür sind Gerichtsverfahren um Mieterhöhungen, kleiner Mängel und Betriebsksotenabrechnungen.